Beim Einsatz von Google Analytics handelt es sich um Datenverarbeitung im Auftrag durch Google. Öffentliche hessische Stellen dürfen gem. § 4 Abs. 3 HDSG Stellen, die dem HDSG nicht unterliegen, mit der Verarbeitung personenbezogener Daten nur beauftragen, wenn diese sich vertraglich verpflichten, die Bestimmungen des HDSG zu befolgen und sich der Kontrolle des Hessischen Datenschutzbeauftragten unterwerfen. Diese Anforderungen will Google nicht erfüllen. Die hohe Zahl der Kunden würde es Google nicht ermöglichen, neben den abgestimmten Standardbedingungen weitere Sonderbedingungen zu verhandeln. Mit anderen Worten: Google ist nicht bereit einen Vertrag anzubieten, der den Erfordernissen des HDSG entspricht.
Damit können öffentliche Stellen in Hessen Google Analytics nicht einsetzen!